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TRUCKER KING

đŸš« PrivatgelĂ€nde ist kein rechtsfreier Raum – Gericht stellt klar: Trunkenheit am Steuer bleibt ein Verbrechen

  • Autorenbild: Jerzy Golbik
    Jerzy Golbik
  • 3. Nov.
  • 2 Min. Lesezeit

Viele Lkw-Fahrer glauben, dass „privates FirmengelĂ€nde“ bedeutet: keine Polizei, keine Strafen, keine Konsequenzen. Doch ein aktuelles Gerichtsurteil macht unmissverstĂ€ndlich klar – wer betrunken auf einem Betriebshof, LogistikgelĂ€nde oder Werksareal fĂ€hrt, begeht ein Verbrechen nach § 178a des polnischen Strafgesetzbuches (vergleichbar mit § 316 StGB in Deutschland).

Ein Fahrer hatte argumentiert, dass er auf dem abgeschlossenen GelĂ€nde einer Spedition gefahren sei – also weder auf öffentlicher Straße noch im allgemeinen Verkehr. Doch das Gericht hat diese Verteidigung vollstĂ€ndig verworfen.

⚖ „Bewegung im Landverkehr“ – mehr als nur öffentliche Straßen

Entscheidend ist laut Gericht nicht der rechtliche Status, sondern die tatsĂ€chliche Nutzung des GelĂ€ndes.Sobald ein Bereich regelmĂ€ĂŸig dem Fahrzeugverkehr dient – also fĂŒr Einfahrt, Rangieren, Be- und Entladen – gilt dort Landverkehr im strafrechtlichen Sinn.

Das Gericht zitierte dazu die stÀndige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:

„Wesentliche Kriterien sind die Vorbereitung und Zweckbestimmung eines GelĂ€ndes fĂŒr den Fahrzeugverkehr sowie dessen tatsĂ€chliche und systematische Nutzung zu diesem Zweck.“

Kurz gesagt: Wo regelmĂ€ĂŸig gefahren wird, gilt das Verkehrsrecht – egal, wem das GelĂ€nde gehört.

🏭 Was zĂ€hlt als „LandverkehrsflĂ€che“?

Die Liste ist deutlich lÀnger, als viele denken. Nach verschiedenen Urteilen umfasst sie unter anderem:

  • Betriebshöfe und WerksgelĂ€nde

  • Logistikbasen und Lagerareale

  • ParkplĂ€tze und RangierflĂ€chen

  • Werks- und Zufahrtsstraßen

  • Wohnsiedlungsstraßen

  • Forst- und Landwirtschaftswege

  • Bus-Wendeschleifen

  • Straßen auf dem GelĂ€nde von Fabriken, HĂ€fen, Bahnhöfen oder sogar Minen

Wer also auf einem solchen GelĂ€nde ein Fahrzeug fĂŒhrt – betrunken oder fahruntĂŒchtig – steht vor dem Gesetz genauso da, als wĂ€re er auf der Autobahn unterwegs.

🚛 Warum ein Logistikzentrum „öffentlicher Verkehr“ ist

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Das Gericht erklÀrte klar, warum der Hof einer Spedition oder eines Logistikzentrums als Verkehrsraum gilt:

  • Fahrzeuge fahren dort regelmĂ€ĂŸig zum Be- und Entladen,

  • Verkehrszeichen (z. B. „Strefa ruchu“ / Verkehrszone) sind vorhanden,

  • FußgĂ€nger und andere Mitarbeiter bewegen sich zwischen Fahrzeugen,

  • Rettungsdienste mĂŒssen jederzeit Zugang haben,

  • Zufahrt ist kontrolliert, aber nicht völlig ausgeschlossen,

  • Der Verkehr ist systematisch und unvorhersehbar, was die gleichen Risiken schafft wie im öffentlichen Straßenverkehr.

Fazit: Die Risiken sind identisch – also gelten auch die gleichen Regeln.

🚹 Klare Botschaft an alle Fahrer und Disponenten

PrivatgelĂ€nde schĂŒtzt nicht vor dem Strafrecht.Wer sich nach einer langen Schicht „nur kurz“ auf den Hof setzt und den Lkw bewegt, kann wegen Trunkenheit am Steuer strafrechtlich verurteilt werden, inklusive Fahrverbot, Geldstrafe oder GefĂ€ngnis.

FĂŒr Disponenten und Fuhrparkleiter heißt das:👉 Immer klare Anweisungen geben,👉 Alkoholverbot auch auf Betriebshöfen strikt durchsetzen,👉 Und bei jedem Vorfall sofort intern reagieren – bevor es die Polizei tut.

🧭 Trucker-King-Fazit

Dieses Urteil zeigt deutlich:Sicherheit endet nicht am Werkstor.Ob Autobahn, Parkplatz oder Hof – wer fĂ€hrt, steht im Verkehr.Und wer betrunken fĂ€hrt, riskiert alles.

Bleibt wachsam, bleibt professionell – fĂŒr euch selbst, fĂŒr eure Kollegen und fĂŒr das Ansehen unserer Branche.

 
 
 

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